KOSTENÜBERNAHME

Bezahlt die Krankenkasse die Behandlung?

In der Regel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung beim Heilpraktiker, da er trotz Zulassung vom Gesundheitsamt, psychotherapeutisch zu arbeiten, keine Kassenzulassung hat.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

Eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung oder eine entsprechende private Versicherung übernimmt die Kosten komplett oder teilweise. Die Regelungen der privaten Krankenversicherungen sind jedoch uneinheitlich und vertragsabhängig. Bitte informieren Sie sich daher vorab bei Ihrer Krankenkasse.

Privatpatienten

Privatpatienten haben zwar Anspruch auf Kostenerstattung, welche auf eine Höchstsumme pro Jahr begrenzt sein kann, dennoch kann es sinnvoll sein, die Kosten selbst zu übernehmen:Wer die Kosten von seiner Versicherung erstattet haben möchte, muss eine Rechnung und einen Kostenvoranschlag mit der entsprechenden Diagnose einreichen. Diese psychische Diagnose bleibt für lange Zeit in den Daten bestehen. Bei einem Wechsel der Krankenversicherung wird häufig ein Zeitraum von bis zu 10 Jahren rückwirkend erfragt. Im Fall einer psychischen Vorerkrankung ist häufig mit einem Aufschlag bei der Versicherungsprämie zu rechnen. Für bestimmte andere Versicherungen (Krankentagegeldversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung) kann eine psychische Vorerkrankung ein Ausschluss-Kriterium sein. Ausnahmen aufgrund von Unterversorgung (Kostenerstattungsverfahren im Einzelfall)

Theoretisch ist die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland sichergestellt, doch teilweise kommt es zu Wartezeiten von bis zu einem Jahr. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Therapieplatz bei einem kassenabrechnungsberechtigten Psychotherapeuten in Ihrer Nähe bekommen konnten, beziehungsweise unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssten, ist in diesem Fall auch die gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet, die psychotherapeutische Versorgung beim Heilpraktiker für Psychotherapie zu gewährleisten.
Das bedeutet, Sie können dann von Ihrer Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker in privater Praxis, der die Erlaubnis zur Durchführung heilkundlicher Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz hat, erstattet bekommen. Dies gilt auch wenn dieser nicht in der kassenärztlichen Versorgung tätig ist. Den Nachweis erbringen Sie in Form eines einfachen Schreibens, auf dem Sie sich die Absage der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten mit Name, Adresse, Datum der Absage etc. notiert haben. Dieses Schreiben schicken Sie unter dem Betreff: "Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V" Ihrer Krankenkasse. Der § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war."
Bis zur Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse sind die Therapiesitzungen selbst zu bezahlen, dies können Sie steuerlich geltend machen. Sie werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 13 II SGB V). Ich stelle Ihnen die therapeutischen Sitzungen wie einem privat Versicherten in Rechnung und Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer gesetzlichen Kasse ein.

Haftungshinweis

Die oben genannten Informationen beruhen auf bestem Wissen und Gewissen, für die ich jedoch keine Haftung für die sachliche Richtigkeit übernehmen kann. Bitte fragen Sie bezüglich der Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse nach. Eine rechtzeitig begonnene Therapie verschafft rasche Linderung des Leidens. Wer sich in in einer psychisch angespannten Situation befindet, braucht keine langen Antrags- und Wartezeiten, sondern sofortige Hilfe, damit sich sein Problem nicht verstärkt. Häufig ist dann gar keine langwierige Therapie mehr notwendig, sondern das Problem ist mit einigen Sitzungen gelöst.

Schweigepflicht

Die zwischen uns besprochenen Themen sind streng vertraulich und unterliegen (nach Artikel 3 der Berufsordnung für Heilpraktiker) meiner Verschwiegenheitspflicht. Daher werden keine Informationen an Krankenkassen, Institutionen, Versicherungen und Dritte weiter geleitet. Damit umgehen Sie die Selbstauskunft über eine Psychotherapie bei Abschluss von Versicherungen und ersparen sich Beitragserhöhungen oder Nichtannahme.